OGH

19.02.2009 GZ130s152/08i

Ungerechtfertigte Beantragung einer Forschungsprämie strafbar
Wird unrichtigerweise eine Forschungsprämie beantragt, so kann dies eine Abgabenhinterziehung darstellen. Auf Grund dieser Rechtsprechung ist es wichtig, die Forschungsprämie mit ausreichender Dokumentation zu beantragen. Wird die Dokumentation dem Finanzamt offengelegt, so verringert sich die Gefahr des Vorliegens von Abgabenhinterziehung, auch wenn in der Folge die Forschungsprämie gekürzt oder gestrichen wird.

 

Aus der Entscheidung:

„I. vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten durch „Einreichung einer falschen Beilage zur Körperschaftsteuererklärung eine Abgabenverkürzung jeweils durch Geltendmachung bzw. Erlangen einer Forschungsprämie bewirkt bzw. zu bewirken versucht, und zwar"
A. als Geschäftsführer der P***** GmbH

  1. „am 14. März 2005 durch Erlangung einer Forschungsprämie für das Jahr 2004 in der Höhe von 15.600 Euro,
  2. am 30. Juni 2005 durch Geltendmachung einer weiteren Forschungsprämie für das Jahr 2004 in Höhe von weiteren 43.700 Euro, wobei es jedoch beim Versuch blieb, da der Betrag nicht gutgeschrieben wurde";

B. als Geschäftsführer der Sch***** GmbH

  1. „am 1. Juni 2005 durch Erlangung einer Forschungsprämie für das Jahr 2002 in Höhe von 19.500 Euro,
  2. am 10. Mai 2005 durch Erlangung einer Forschungsprämie für das Jahr 2003 in Höhe von 17.000 Euro,
  3. am 28. Februar 2005 durch Geltendmachung einer Forschungsprämie für das Jahr 2004 in Höhe von 23.706 Euro, wobei es jedoch beim Versuch blieb, da die Prämie nicht auf das Steuerkonto gutgeschrieben wurde";

In Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Forschungsprämie nach § 108c Abs 2 Z 1 EStG bedarf es zur rechtlichen Unterstellung des Täterverhaltens unter § 33 Abs 1 FinStrG solcherart einer konkreten Tathandlung (Abgabe einer Steuererklärung samt Verzeichnis oder [ab einem bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahr] - allenfalls nachgereichter - Beilage), die unter Verletzung der Wahrheitspflicht darauf abzielt, eine Abgabenverkürzung durch Gutschrift der Prämie zu erwirken, beispielsweise also - soweit hier von Interesse - auf unrichtigen Angaben zur Höhe der für Forschung und Entwicklung angefallenen förderbaren Aufwendungen und -ausgaben basiert.

Den Urteilsgründen sind zu den Schuldsprüchen I/A und II Feststellungen zu den nach dem Vorgesagten ent-scheidenden Tatsachen, ob (oder in welchem Umfang) den Beilagen zur Köperschaftsteuererklärung zur Gel-tendmachung einer Forschungsprämie förderbare Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen(-ausgaben) iSd § 108c Abs 2 Z 1 EStG, sowie ob den Rechnungen, aus denen in den Voranmeldungen (§ 21 UStG) Vorsteuern geltend gemacht worden sind, nach Ansicht der Tatrichter entsprechende Leistungen zu Grunde lagen, ebenso nicht mit der für das Strafverfahren nötigen Bestimmtheit zu entnehmen (Feststellungsebene), wie nicht unzweifelhaft erkennbar ist, aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (Begründungsebene).

Das Erstgericht hat sich vielmehr überwiegend damit begnügt, die Ansichten der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu referieren (siehe wiederholt: „... die Umsatzsteuervoranmeldung ... wurde vom Finanzamt nicht anerkannt", die Rechnungen „... wurden vom Finanzamt nicht anerkannt und als Scheinrechnungen gewertet." „Dazu führte das Finanzamt aus ...", „Die vom Finanzamt durchgeführten Internetrecherchen ergaben, ...", „... die Entwicklungen müssten daher bereits ... im Jahr 2003 abgeschlossen gewesen sein." ...““

 

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