Arbeiten eines Unternehmens können auch für mehrere (ähnliche) Projekte Forschungstätigkeit darstellen.
Aus der Entscheidung:
„Die behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die einzelnen Windkraftprojekte geht damit weit über die reine Datensammlung hinaus. Die bei der Abwicklung einzelner Windkraftprojekte gesammelten Daten fließen seinen unwiderlegten Behauptungen zufolge in eine in Arbeit befindliche Gesamtanalyse ein und dienen demnach nicht nur der Beantwortung von Fragestellungen des jeweiligen lokalen Auftraggebers, weshalb es dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach aus dem Vergleich lokaler Ereignisse regionale Erkenntnisse und aus dem Vergleich regionaler Erkenntnisse allgemeingültige Erkenntnisse gewonnen würden, - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht an Relevanz fehlt. Dies jedenfalls dann, wenn die einzelnen Windkraftprojekte mit dem Ziel durchgeführt wurden, im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer erwähnten "Gesamtanalyse" regionale und allgemeingültige Erkenntnisse zu gewinnen, und weiters die im Rahmen lokaler Windkraftprojekte erhobenen Daten für den Erwerb dieser Erkenntnisse erforderlich sind, wovon mangels gegenteiliger Feststellungen der belangten Behörde auszugehen ist.“
1. Ist die Forschungsprämie antragsgemäß ausbezahlt worden, kann sie nur dann bescheidmäßig festgesetzt werden, wenn dies unter den Voraussetzungen des § 201 BAO zulässig ist. Diese Voraussetzungen müssen im Bescheid ausdrücklich angeführt werden (eine der möglichen Voraussetzungen ist das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen, siehe auch VwGH vom 19.10.2016, Ra 2014/15/0058).
2. Gemeinkosten können auch geschätzt werden. Eine mögliche Berechnungsmethode ist das Verhältnis der diesen Projekten zugeordneten Personalkosten zu den gesamten Personalkosten (eines Bereichs).
Aus der Entscheidung:
Zu 1:
„Die Festsetzung der Forschungsprämie nach § 108c EStG 1988 hat nach der Vorschrift des § 201 BAO zu erfolgen (vgl. Ritz, BAO5, § 201 Tz 5, und das zur Investitionszuwachsprämie ergangene hg. Erkenntnis vom 25. September 2012, 2008/13/0175).
Die Festsetzung gemäß § 201 BAO in der Fassung vor der mit dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, vorge-nommenen Änderung kann dann, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung im Sinne des Abs. 1 der Bestimmung als "nicht richtig" erweist, gemäß Abs. 2 Z 3 erfolgen, "wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden". Die Vorschrift hat insoweit den Zweck, einen "Gleichklang mit der bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage" herbeizuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2012, 2008/13/0175, unter Hinweis auf den Bericht des Finanzausschusses zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, 1128 BlgNR 21. GP 9).“
Zu 2:
„Nun ist der belangten Behörde zwar einzuräumen, dass es Sache der Beschwerdeführerin ist nachzuweisen, welche Aufwendungen in Zusammenhang mit der Forschung und experimentellen Entwicklung iSd § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 angefallen sind. Im gegenständlichen Fall kann es aber nicht zweifelhaft sein, dass den Projekten, die die belangte Behörde als solche der Forschung und experimentellen Entwicklung eingestuft hat, auch Gemeinkosten iSd § 1 Abs. 2 Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2002 zuzuordnen sind. Solcherart hätte die belangte Behörde einen Anteil an den Gemeinkosten, die im Verzeichnis nach § 1 Abs. 4 der Verordnung ausgewiesen sind, im Schätzungswege den anerkannten Projekten zuordnen müssen, wofür möglicherweise das Verhältnis der diesen Projekten zugeordneten Personalkosten zu den gesamten Personalkosten (eines Bereichs) Ansatzpunkte bieten kann.“
Wissenschaftliche Tätigkeiten müssen allgemeine Gültigkeit und Anwendbarkeit aufweisen. Im Bereich der "Social Sciences" ist für das Vorliegen von Forschung und Entwicklung erforderlich, dass ein nennenswertes Element der Neuheit oder die Lösung einer wissenschaftlichen oder technologischen Unsicherheit vorliegt. Das Element der Neuheit kann sich auf den konzeptionellen, methodischen oder empirischen Teil des Projektes beziehen. Routineprojekte, in denen Sozialwissenschaftler vorhandene Methoden, Grundsätze und Modelle ihrer Wissenschaft auf ein bestimmtes Problem anwenden, können nicht als Forschung qualifiziert werden. Als Beispiel für ein Routineprojekt wird ein Kommentar zu den wahrscheinlichen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Änderung der Steuerstruktur unter Verwendung vorhandener wirtschaftlicher Daten angeführt.
Aus der Entscheidung:
„In den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 sowie in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 beantragte der Revisionswerber, bei den selbständigen Einkünften einen Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 ("Frascati-Freibetrag") gewinnmindernd in Ansatz zu bringen. Nach den Angaben eines Beraters entspreche ein Großteil seiner Tätigkeit den Begriffsbestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2002.
Unter Forschung und Entwicklung ist nach der in der OECD gebräuchlichen Definition schöpferische Tätigkeit zu verstehen, welche auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Dies umfasst ua. auch Forschungen im Bereich von Dienstleistungen. Nicht unter Forschung und Entwicklung fallen weiterhin zB Versuchsproduktionen und erforderliche Werkzeugausrüstung, die Marktentwicklung von Produkten bzw. die Vorproduktionsplanung, nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit F&E-Projekten stehende administrative und juristische Patent- und Lizenzarbeiten, routinemäßige Qualitäts- und Produktionskontrollen sowie Materialprüfungen, Datensammlung und Dokumentation (außer direkt für ein bestimmtes Forschungsprojekt), Marktforschung und routinemäßige Herstellung von Software.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollte der Begriff der Forschung und Entwicklung über die bisherige - am Erfindungsbegriff orientierte - Abgrenzung hinausgehen. Die Forschungsförderung solle auf international gebräuchliche Standards ausgerichtet werden. Hiezu wurde die OECD-Definition im "Frascati Manual" genannt. Es entspricht also offenkundig der Absicht des Gesetzgebers, dieses "Frascati Manual" zur Auslegung des Begriffes Forschung und Entwicklung (ergänzend) heranzuziehen (vgl. nunmehr die ausdrückliche Regelung in Anhang I, Allgemeine Begriffsbestimmungen, der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012).
Das "Frascati-Manual 2002" ("The Measurement of Scientific and Technological Activities - Proposed Standard Practice for Surveys on Research and Experimental Development"), herausgegeben von der OECD, definiert Forschung und Entwicklung als (Tz 63):
"Research and experimental development (R&D) comprise creative work undertaken on a systematic basis in order to increase the stock of knowledge, including knowledge of man, culture and society, and the use of this stock of knowledge to devise new applications."
Bereits in Tz 19 Frascati-Manual wird darauf verwiesen, dass die UNESCO einen weiteren Begriff der wissen-schaftlichen und technologischen Aktivitäten ("Scientific and Technological Activities") entwickelt habe. Dieser umfasse - über Forschung und Entwicklung hinaus - etwa auch Beratungsleistungen ("client counselling and advisory services").
In Tz 65 Frascati-Manual wird darauf verwiesen, dass Forschung und Entwicklung unterschieden werden müsse von verwandten Tätigkeiten mit einer wissenschaftlichen und technologischen Grundlage. Dies betreffe u.a. "policy-related studies" (Tz 76), die etwa bestehende Programme analysierten und bewerteten.
Das grundlegende Kriterium für die Abgrenzung von Forschung und Entwicklung von verwandten Tätigkeiten sei das Vorhandensein eines nennenswerten Elementes der Neuheit sowie die Lösung einer wissenschaftlichen oder technologischen Unsicherheit (Tz 84). Im Bereich der "Social Sciences" - die Rechtswissenschaften zählen nach der im Frascati Manual dargelegten Klassifizierung zu den "Social Sciences" (vgl. Tabelle 3.2; ebenso die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 der Statistik Austria) - sei es häufig der Zweck einer Studie, eine Entscheidung (von Regierungsstellen oder auch von Unternehmen) vorzubereiten. Üblicherweise würden solche Studien bereits vorhandene Methoden verwenden. Manchmal sei es aber notwendig, vorhandene Methoden zu modifizieren oder neue zu entwickeln. Diese Modifikationen und Entwicklungen sollten als Forschung und Entwicklung beurteilt werden (Tz 109; hiezu wird verwiesen auf Abschnitt 2.4.2 des Manuals).
In jenem Abschnitt (Tz 143 f) wird sodann ausgeführt, im Bereich der "Social Sciences" sei wiederum der Um-stand, dass ein nennenswertes Element der Neuheit oder die Lösung einer wissenschaftlichen oder technologi-schen Unsicherheit vorliege, ein nützliches Kriterium für die Abgrenzung von Forschung und Entwicklung. Das Element der Neuheit könne sich auf den konzeptionellen, methodischen oder empirischen Teil des Projektes beziehen. Routineprojekte, in denen Sozialwissenschaftler vorhandene Methoden, Grundsätze und Modelle ihrer Wissenschaft auf ein bestimmtes Problem anwenden, könnten nicht als Forschung qualifiziert werden. Als Beispiel wird ein Kommentar zu den wahrscheinlichen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Änderung der Steuerstruktur unter Verwendung vorhandener wirtschaftlicher Daten angeführt.
Daraus erhellt, dass die aufgrund bestehender Methoden angewandte Forschung im Bereich der Sozialwissen-schaften einen Freibetrag iSd § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 nicht vermittelt.
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.“
Für die Erlassung eines Festsetzungsbescheides gemäß § 201 BAO müssen wiederaufnahmsähnliche Gründe ausdrücklich angeführt werden. Diese liegen dann vor, wenn ein Forschungsprämienantrag nur mit dem Formular 108c erfolgte und das Finanzamt in der Folge (etwa bei einer Betriebsprüfung) Feststellungen trifft. Da das Finanzamt keine näheren Informationen über die Forschungsprämie hatte, sind diese Feststellungen neu und somit liegt ein Wiederaufnahmegrund vor.
Diese Entscheidung ist eine Fortsetzung zum Verfahren zu VwGH 30.01.2014 Gz 2011/15/0156.
Aus der Entscheidung:
„1 Die mitbeteiligte Partei ist auf dem Gebiet der Schmiedetechnik tätig und erzeugt u.a. maßgefertigte Einzelserien für die Industrie.
2 Im Zuge einer für die Jahre 2004 bis 2006 im Jahr 2008 durchgeführten Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, die für das Jahr 2006 geltend gemachte Forschungsprämie sei auf 15.465 EUR zu kürzen. Die Versuchsproduktion sei die Startphase der Serienproduktion, könne Produkt- und Verfahrensmodifikationen, die Umschulung auf neue Techniken und die Einweisung in neue Maschinen ein-schließen und falle nach Ansicht der Prüferin nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung im steuerlichen Sinn. Begünstigt seien allerdings die von der Mitbeteiligten in den Jahren 2004 und 2005 im Rahmen des Forschungsfreibetrages (2004) bzw. der Forschungsprämie (2005) geltend gemachten konkreten Forschungsprojekte; bei diesen gehe es tatsächlich um das Experimentieren mit neuen Verfahren. Da für 2006 keine neuen Produkte oder Verfahren im Rahmen der Produktion entwickelt worden seien, sondern lediglich mit bestehenden Verfahren in der Startphase der Serienproduktion die Anpassung an die Funktions- und Qualitätsanforderungen des Kunden erfolgt sei, müsse die für 2006 geltend gemachte Forschungsprämie von 82.248,48 EUR um den Betrag von 66.783,48 EUR gekürzt werden.
3 Den Prüfungsfeststellungen folgend setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 25. August 2008 die Forschungsprämie 2006 mit 15.465 EUR gemäß § 201 BAO (neu) fest. Begründend verwies es auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung vom 9. Juli 2008. In dieser wurde die Neuberechnung der Forschungsprämie insbesondere folgendermaßen begründet:
Da im gegenständlichen Fall keine neuen Produkte oder Verfahren im Rahmen der Produktion entwickelt wurden, sondern lediglich mit bestehenden Verfahren in der Startphase der Serienproduktion die Anpassung an die Funktions- und Qualitätsanforderungen des Kunden erfolgte, wird die geltend gemachte Prämie (...) gekürzt.
Die Mitbeteiligte erhob gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Forschungsprämie Berufung, die der unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 9. August 2011 abwies.
5 Dagegen erhob die Mitbeteiligte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2011/15/0156, den angefochtenen Bescheid aufhob. Begründend führte er aus, dass die Festsetzung der Forschungsprämie für das Jahr 2006 nach § 108c EStG 1988 entsprechend § 201 BAO zu erfolgen hat, weshalb eine Festsetzung ohne Eingehen auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 201 BAO rechtswidrig ist.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das (an die Stelle des unabhängigen Finanzsenats tretende) Bundesfi-nanzgericht im fortgesetzten Verfahren der (nunmehrigen) Beschwerde der Mitbeteiligten Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufgehoben. Begründend führte es aus, ein Festsetzungsbescheid betref-fend Forschungsprämie gemäß § 201 BAO habe das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Erlassung darzu-legen. Stütze sich das Finanzamt auf neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel iSd § 303 BAO, habe es diese und ihr "Neuhervorkommen" in der Bescheidbegründung darzulegen. Wie bei Wiederaufnahmebescheiden sei die Nichtdarlegung der maßgeblichen Tatsachen oder Beweismittel in der Bescheidbegründung nicht im Berufungs-/Beschwerdeverfahren sanierbar.“
17 Die Festsetzung gemäß § 201 BAO kann demnach dann, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung im Sinne des Abs. 1 der Bestimmung als "nicht richtig" erweist, gemäß Abs. 2 Z 3 erfolgen, "wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden". Die Vorschrift hat insoweit den Zweck, einen "Gleichklang mit der bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage" herbeizuführen (vgl. nochmals VwGH vom 30. Jänner 2014, 2011/15/0156, sowie vom 25. September 2012, unter Hinweis auf den Bericht des Finanzausschusses zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, 1128 BlgNR 21. GP 9).
20 Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wendung "im abgeschlossenen Verfahren" beruht erkennbar auf einem Redaktionsversehen. Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist - wie schon nach der Regelung vor dem FVwGG 2012 - die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (Ritz, BAO5 § 303 Tz 24). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH vom 26. November 2015, Ro 2014/15/0035).
26 Entscheidend ist im Revisionsfall einer amtswegigen (Neu)Festsetzung nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO § 201 BAO - 01.01.2014 bis ...§ 201 BAO - 01.01.2012 bis 31.12.2013§ 201 BAO - 01.11.2009 bis 31.12.2011§ 201 BAO - 31.12.2005 bis 31.10.2009§ 201 BAO - 26.06.2002 bis 30.12.2005§ 201 BAO - 19.04.1980 bis 25.06.2002somit, ob und gegebenenfalls welche für das Finanzamt seit der Selbstbemessung neu hervorgekom-menen Umstände seitens des Finanzamts dargetan wurden, die als Wiederaufnahmegrund geeignet sind.
27 Im gegenständlichen Fall hat die mitbeteiligte Partei mit Antrag vom 14. August 2007 unter Verwendung des Formulars E108c die Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988 beantragt. Dabei hat sie den im Formular vorgedruckten Text ("Ich beantrage für Forschungsaufwendungen des oben angeführten Veranlagungszeitraums eine Forschungsprämie in Höhe von") verwendet und darin keinerlei zusätzliche Angaben zu den Forschungsaufwendungen gemacht. Die beantragte Forschungsprämie wurde ihr zunächst am 7. September 2007 erklärungsgemäß gutgeschrieben.
28 Mit Bescheid vom 25. August 2008 hat das Finanzamt die Forschungsprämie 2006 sodann mit einem niedri-geren Betrag festgesetzt. Dabei hat das Finanzamt seinen (Neu)Festsetzungsbescheid gemäß § 201 BAO mit einem Verweis auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung vom 9. Juli 2008 begründet. Dass ein solcher Verweis grundsätzlich zulässig ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2015, 2012/15/0030, sowie vom 22. November 2012, 2012/15/0172).
29 Das Finanzamt hat vor diesem Hintergrund zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzgericht seiner amtlichen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist und keine näheren Feststellungen zur Frage eines vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmetatbestands und sodann diesbezüglicher Wiederaufnahmegründe getroffen hat.Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.“
- Das Frascati-Manual geht hinsichtlich der Unterscheidung zwischen 'Forschung und Entwicklung' und anderen Tätigkeiten nicht über die Bestimmungen der Forschungsprämienverordnung hinaus. Die vom Frascati-Manual dazu getroffenen Festlegungen sind von den Vorgaben des § 108c EStG 1988 und von der Verordnung zur Gänze umfasst.
- Nicht die Problemstellung sondern der Lösungsansatz eines Projektes ist für das Vorliegen von Forschung entscheidend: die Lösung, mit der eine bisher bestehende Wissenslücke geschlossen werden soll, darf für einen Fachmann nicht offensichtlich sein, sie muss insofern über den bisherigen Wissensstand hinausgehen.
- Nur Lösungen, die ein nennenswertes Element der Neuheit beinhalten und gleichzeitig eine wissenschaftliche und/oder technologische Unsicherheit beseitigen, begründen einen Anspruch auf die Forschungsprämie.
- Der Begriff der Forschung und Entwicklung geht über die bis 2010 anwendbare - am Erfindungsbegriff orientierte – „volkswirtschaftlich wertvolle Erfindung“ hinaus.
Aus der Entscheidung:
"29 Mit der Frage der Maßgeblichkeit des Frascati Manuals hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. September 2015, Ro 2014/15/0018, (im Zusammenhang mit dem Forschungsfreibetrag) auseinandergesetzt und ausgeführt, dass bereits nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Konjukturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68/2002 (977 BlgNR 21. GP, 12 f.) der Begriff der Forschung und Entwicklung über die bisherige - am Erfindungsbegriff orientierte - Abgrenzung hinausgehen sollte. Die Forschungsförderung sollte auf international gebräuchliche Standards ausgerichtet werden. Hierzu wurde die OECD-Definition im Frascati Manual genannt. Es entspricht also offenkundig der Absicht des Gesetzgebers, dieses Frascati Manual zur Auslegung des Begriffes Forschung und Entwicklung (ergänzend) heranzuziehen.
30 In der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012, ist die diesbezügliche Maßgeblichkeit des Frascati Manuals nunmehr ausdrücklich normiert. In Anhang I A ist geregelt, dass das Frascati Manual (2002) der OECD in der jeweils gültigen Fassung Grundlage der Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen der Verordnung ist und ergänzend zu diesen heranzuziehen ist.
31 In Tz. 84 des Frascati Manuals ('The Measurement of Scientific and Technological Activities - Proposed Standard Practice for Surveys on Research and Experimental Development') in der für den gegenständlichen Fall heranzuziehenden Fassung aus dem Jahr 2002 ist als grundlegendes Kriterium für die Abgrenzung von Forschung und Entwicklung von verwandten Tätigkeiten das Vorhandensein eines nennenswerten Elementes der Neuheit sowie die Lösung einer wissenschaftlichen oder technologischen Unsicherheit angeführt:
'The basic criterion for distinguishing R&D from related activities is the presence in R&D of an appreciable element of novelty and the resolution of scientific and/or technological uncertainty, i.e. when the solution to a problem is not readily apparent to someone familiar with the basic stock of common knowledge and techniques for the area concerned.'
32 Die Revisionswerberin bringt vor, dass mit dem Abstellen auf das Vorliegen einer wissenschaftlichen oder technologischen Unsicherheit bzw. 'Wissenslücke' im Frascati Manual hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Forschung und Entwicklung und verwandter Tätigkeiten die Zuerkennung der Forschungsprämie von einer weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werde, die in der Forschungsprämienverordnung so nicht vorgesehen sei.
33 Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Die Forschungsprämienverordnung nennt zwar das Erfordernis der 'Schließung einer Wissenslücke' nicht [erg.: ausdrücklich, Red.]. Sie definiert Forschung und experimentelle Entwicklung aber als schöpferische Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu erweitern sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Essentiell ist somit, dass die Tätigkeit etwas 'Neues' hervorbringt und den bisherigen Wissenstand in dem erforschten Fachgebiet erweitert. Nichts anderes als diesen Neuheitsaspekt spricht auch die Wortfolge 'the resolution of scientific and/or technological uncertainty, i.e. when the solution to a problem is not readily apparent to someone familiar with the basic stock of common knowledge and techniques for the area concerned' in Tz. 84 des Frascati Manuals an.
34 Zweifellos setzt jede Forschungstätigkeit, durch die neue wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden sollen, eine zu beantwortende Fragestellung ('scientific and/or technological uncertainty') voraus. Aus Tz. 84 des Frascati Manuals geht jedoch nicht hervor, dass eine 'für jeden Fachkundigen offensichtlich erkennbare Wissenslücke' vorliegen müsse. Es darf bloß die Lösung, mit der eine bisher bestehende Wissenslücke geschlossen werden soll, für einen Fachmann nicht offensichtlich sein ('the solution to a problem is not readily apparent to someone familiar with the basic stock of common knowledge and techniques for the area concerned'). Die durch die Forschungstätigkeit erarbeitete oder zumindest angestrebte Lösung muss insofern über den bisherigen Wissensstand hinausgehen, als dass sie sich nicht als für einen Fachmann offensichtliche Lösung der zur erforschenden Fragestellung anbietet.
35 Durch das Abgrenzungskriterium der Lösung einer wissenschaftlichen Unsicherheit wird keine über die Vorgaben des § 108c EStG 1988 und der Forschungsprämienverordnung hinausgehende zusätzliche Voraussetzung für die Zuerkennung der Forschungsprämie geschaffen. Es wird lediglich das Erfordernis der 'Neuheit' der Forschungstätigkeit dahingehend konkretisiert, dass die Dokumentation im Rahmen des bisherigen Wissensstandes offensichtlicher Lösungen keine Forschung iSd § 108c EStG 1988 ist. "
Der VwGH hat lediglich die in der Revision angeführten Revisionspunkte zu prüfen. Ob irgendein anderes subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde ist zu vernachlässigen. Zeigt die Revision keinen tauglichen Revisionspunkt, ist die Revision vom VwGH zurückzuweisen. Eine behauptete Rechtsverletzung, "dass aufgrund der Tätigkeit die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit steht und dass der Wissensstand nicht im Interesse der Allgemeinheit vermehrt wurde", sowie, "dass schwerpunktmäßig beratende Tätigkeiten keine Forschungstätigkeiten darstellen", ist kein Revisionspunkt.
Aus der Entscheidung:
" 4 Die Revision führt unter dem Titel 'Revisionspunkte' Folgendes aus:
'Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihre Beschwerde verletzt, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet. Insbesonders erachtet sich die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis in folgenden Rechten verletzt:
- In dem Recht, dass aufgrund der Tätigkeit die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit steht und dass der Wissensstand nicht im Interesse der Allgemeinheit vermehrt wurde;
- In dem Recht, dass schwerpunktmäßig beratende Tätigkeiten keine Forschungstätigkeiten darstellen.'
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2016, Ro 2016/07/0012, mit weiteren Nachweisen).
6 Soweit sich die Revisionswerberin in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung beschwert erachtet, ist ihr zu erwidern, dass das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis über die Beschwerden der Revisi-onswerberin - wenn auch nicht in deren Sinn - inhaltlich entschieden hat und sie daher in dem geltend gemachten Recht nicht verletzt sein kann.
7 Mit dem weiteren Vorbringen, die Revisionswerberin sei in den Rechten verletzt, "dass aufgrund der Tätigkeit die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit steht und dass der Wissensstand nicht im Interesse der Allgemeinheit vermehrt wurde", sowie, "dass schwerpunktmäßig beratende Tätigkeiten keine Forschungstätigkeiten darstellen", wird kein subjektives Recht der Revisionswerberin umschrieben. Dieses Vorbringen betrifft allenfalls Revisionsgründe.
8 Das Vorbringen der Revisionswerberin zeigt damit keinen tauglichen Revisionspunkt auf, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
9 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. "