Von Wolfgang König

Die Durchsetzung von Anträgen auf Auszahlung der steuerlichen Forschungsprämie ist seit dem 1.1.2012 schwieriger geworden. Wer gute Argumente hat und seine Möglichkeiten richtig einsetzt, wird trotzdem erfolgreich sein.

Die steuerliche Forschungsprämie ist ein sehr erfolgreiches Mittel zur Förderung der Innovationsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft. In den letzten Jahren wurden über EUR 400 Mio. an österreichische Betriebe ausbezahlt. Gefördert wird nur Forschungstätigkeit, die in Österreich erbracht wird.

Um eine Forschungsprämie zu erhalten, braucht ein Unternehmen ein positives Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) über das Forschungsobjekt. Der Antrag dafür hat, eine technische Beschreibung im Umfang von maximal 3.000 Zeichen pro Projekt zu enthalten. Für die von der FFG positiv erkannten Projekte kann eine Forschungsprämie in Höhe von 10% der Aufwendungen beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Seit 1. 1. 2013 ist die FFG Teil des Verfahrens zur Erlangung der steuerlichen Forschungsprämie. Seit 1. 1. 2014 ist das Bundesfinanzgericht (BFG) zuständig, um über Beschwerden betreffend Entscheidungen des Finanzamtes zu entscheiden. Bei der Abwicklung der steuerlichen Forschungsprämie kann es zu Ablehnung der Forschungsprojekte durch die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG), durch das Finanzamt oder im Rahmen einer Betriebsprüfung kommen. Mittlerweile liegen bereits umfangreiche Erfahrungen mit der FFG sowie einige Entscheidungen des BFG und auch des VwGH zur Forschungsprämie vor. Derzeit betreuen wir, neben mehreren Dutzend Verfahren mit der FFG, fünf Verfahren vor dem BFG. Unsere Kanzlei hat bereits drei Verfahren vor dem BFG gewonnen. Im Verfahren mit der FFG konnten wir bei fast allen Projekten unserer Klienten eine positive Stellungnahme der FFG bewirken.

Nachfolgend erfahren Sie mehr zu den Themen

A) Häufige Schwierigkeiten bei der steuerlichen Forschungsprämie
   a) FFG lehnt Forschungsprojekt ab
   b) Finanzamt anerkennt nicht alle geltend gemachten Aufwendungen
  c) Betriebsprüfung lehnt geltend gemachte Forschungsprojekte ab oder anerkennt nicht alle geltend gemachten Aufwendungen
B) Rechtsmittelverfahren


A) Häufige Schwierigkeiten bei der steuerlichen Forschungsprämie
a) FFG lehnt Forschungsprojekt ab

Nach unseren Erfahrungen werden ca. 15 bis 20% der Forschungsprojekte zunächst von der FFG abgelehnt. Die Ablehnung erfolgt sehr kursorisch mit Stehsätzen, aus denen wenig Begründung herauszulesen ist. Die sehr kurzen Begründungen hat das BFG in einigen Entscheidungen bereits als ungeeignet für eine Ablehnung durch das Finanzamt erklärt.

Liegt eine negative Beurteilung der FFG vor, hat das Finanzamt das Unternehmen zur Stellungnahme aufzufordern, nach den neuen Einkommensteuerrichtlinien ist dies ausdrücklich vorgeschrieben. Das Unternehmen kann nun hinsichtlich der abgelehnten Projekte eine umfangreiche Beschreibung übermitteln und ist nicht mehr an die 3.000 Zeichen gebunden. Das Finanzamt muss diese Stellungnahme bei seiner Entscheidung berücksichtigen. In den meisten Fällen übermittelt das Finanzamt diese Stellungnahme an die FFG, um ein weiteres Gutachten anzufordern. Dieses Gutachten wird jedoch nur dem Finanzamt übermittelt, nicht aber dem Unternehmen.

In den meisten Fällen stellt sich unserer Erfahrung nach heraus, dass die FFG die Forschungswürdigkeit der abgelehnten Projekte auf Grund der limitierten Zeichen in der ersten Beschreibung (3.000 Zeichen entsprechen ca. einer halben Seite) nicht erkennen kann. Mit der umfangreicheren Beschreibung gelingt es weitaus besser, der FFG gegenüber das Forschungsprojekt deutlich zu beschreiben und so ein positives Gutachten zu erhalten. Allerdings gehört einige Erfahrung dazu, die Beschreibungen so zu verfassen, dass sie den Anforderungen der FFG genügen. Gerade kleinere Unternehmen haben vielfach Schwierigkeiten, ihre Forschungstätigkeit anschaulich zu vermitteln und verlieren dadurch oft die Forschungsprämie.

Insgesamt verzögert „die zweite Chance“ die Auszahlung der Forschungsprämie um mindestens drei bis fünf Monate: die ausführlichere Projektbeschreibung erfordert meistens einige Wochen, das Gutachten der FFG liegt in der Regel erst drei bis vier Monate nach der Übermittlung der umfangreichen Beschreibung an das Finanzamt vor.

b) Finanzamt anerkennt nicht alle geltend gemachten Aufwendungen

In vielen Fällen überprüft das Finanzamt bereits vor der Auszahlung der Prämie, die durch Gutschrift am Abgabenkonto erfolgt, die Höhe der Bemessungsgrundlage. Dabei werden oft detaillierte Unterlagen angefordert und die Personalaufwendungen, die zugekauften Leistungen, die Herstellkosten und die Gemeinkosten hinterfragt. Werden Aufwendungen für Prototypen geltend gemacht, ist auch darzulegen, warum ein Prototyp notwendig war. Bei Personalaufwendungen und Gemeinkosten ist nachzuweisen, wie diese berechnet wurden. Bei zugekauften Leistungen ist nachzuweisen, ob diese für das Forschungsprojekt notwendig waren oder nicht; neben Rechnungen und Verträgen mit den Sublieferanten ist auch eine technische Begründung erforderlich. Generell kann gesagt werden, dass die Überprüfungen durch das Finanzamt vor der Auszahlung durchaus so intensiv wie bei einer Betriebsprüfung sein können. Dabei ist die Erstellung und Übermittlung einer ausreichenden Dokumentation unerlässlich.

c) Betriebsprüfung lehnt geltend gemachte Forschungsprojekte ab oder anerkennt nicht alle geltend gemachten Aufwendungen

Die Zeiten, wo die Forschungsprämie nicht genau geprüft wurde, sind mittlerweile vorbei. Bei fast jeder Betriebsprüfung ist die Forschungsprämie ein Prüfungsschwerpunkt.Im Vordergrund steht die Bemessungsgrundlage. Da die Bemessungsgrundlage aber von vielen technischen Vorfragen abhängt (Ist ein Prototyp erforderlich? Wann hat das Forschungsprojekt begonnen bzw. geendet? Waren die zugekauften Leistungen für die Forschung erforderlich?) müssen der Betriebsprüfung technische Beschreibungen vorgelegt werden, die über die 3.000 Zeichen des FFG-Antrags weit hinausgehen. Natürlich stehen auch hier bei der Betriebsprüfung die Ermittlung der Personalaufwendungen, der zugekauften Leistungen, der Herstellkosten und der Gemeinkosten im Vordergrund.

B) Rechtsmittelverfahren

Anerkennt das Finanzamt alle Projekte und ist auch an der Bemessungsgrundlage nichts auszusetzen, schreibt das Finanzamt die Forschungsprämie auf dem Abgabenkonto gut. Ein Bescheid bei antragsmäßiger Forschungsprämie wird gemäß § 108c Abs. 9 EStG nur auf Antrag des Steuerpflichtigen erlassen. Dazu ist neben dem Gutachten der FFG eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die richtige Ermittlung der Forschungsprämie erforderlich.
Anerkennt das Finanzamt aber nicht alle Forschungsprojekte oder kürzt es die Bemessungsgrundlage, so hat es einen Bescheid über die Festsetzung der Forschungsprämie zu erlassen. Das gleiche gilt, wenn nach der Betriebsprüfung ein Teil der bereits gutgeschriebenen Prämie vom Finanzamt zurückgefordert wird.


Gegen diesen Bescheid kann das Unternehmen Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet zunächst das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung; fällt die nicht wie vom Unternehmen gewünscht aus, kann das Unternehmen beantragen, dass das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) durchgeführt wird. Das Verfahren vor dem BFG ist seit 1. Jänner 2014 viel formeller geworden, es handelt sich nun um ein streitiges Gerichtsverfahren zwischen Unternehmen und Finanzamt. Beide Seiten müssen ihren Standpunkt beweisen.


Die bisherigen Verfahren vor dem BFG betreffend Forschungsprämie zeigen, dass das BFG nicht nur die Höhe der Bemessungsgrundlage, sondern auch den technischen Sachverhalt sehr genau überprüft und in den Entscheidungen ausführlich darauf eingeht. Eine gute Dokumentation des Unternehmens über die Forschungstätigkeit ist erforderlich, um die Anforderungen des BFG im Rechtsmittelverfahren erfüllen zu können. Auch im Verfahren vor dem BFG kann die FFG als Gutachter herangezogen werden, und zwar sowohl vom Finanzamt als auch vom BFG selbst. Daneben können auch Privatgutachten verwendet werden, was in vielen Fällen seitens der Unternehmen sinnvoll erscheint.

Das Rechtsmittelverfahren in Sachen Forschungsprämie ist durch die Einbindung der FFG sicher komplexer als bei anderen Abgaben. Eine gute Vorbereitung ist daher unerlässlich, um ein Verfahren beim BFG erfolgreich abschließen zu können.
Durch unsere Erfahrung in Rechtsmittelverfahren, besonders im Zusammenhang mit der Forschungsprämie und auf Grund unserer Zusammenarbeit mit der erfahrenen Rechtsanwaltskanzlei BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH können wir Ihnen die bestmögliche Vertretung im Rechtsmittelverfahren und auch bei Verfahren vor dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof zusichern.

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