(Beitrag von Wolfgang König, veröffentlicht in INside, Ausgabe Juni 2014)

 

Ein negatives FFG-Gutachten auf einen Antrag um steuerliche Forschungsprämie sollte keinesfalls von vornherein als Endpunkt und schon gar nicht als der Weisheit letzter Schluss betrachtet werden.

Seit dem Jahr 2012 müssen Unternehmer im Rahmen der Beantragung der Forschungsprämie auch ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) einholen. Im Gutachten spricht die FFG darüber ab, ob die beschriebenen Forschungsprojekte bzw. -Schwerpunkte die gesetzlichen Anforderungen an den Innovationsgehalt erfüllen oder nicht. Dabei kommt es immer wieder auch zu negativen Beurteilungen, oft auch von Projekten, die grundsätzlich durchaus förderungswürdig sind.

Als Erstes ist zu erwähnen, dass das FFG-Gutachten dem Finanzamt ledig lich als Entscheidungshilfe dient. Das Finanzamt ist jedoch nicht an die Ansicht der FFG gebunden. Daher kann die Forschungsprämie auch für jene Projekte beantragt werden, welche von der FFG als nicht genügend innovativ beurteilt wurden. Der Umstand der negativen Beurteilung durch die FFG ist im Rahmen der Beantragung offenzulegen. Dem Finanzamt muss auch erläutert werden, weshalb man eine von der FFG abweichende Rechtsansicht vertritt. Hierfür sollte eine detailliertere Beschreibung als die nur 3.000 Zeichen umfassende Beschreibung im Rahmen des FFG-Verfahrens für das entsprechende Forschungsprojekt erstellt werden. ln der Beschreibung für das Finanzamt hat man die Möglichkeit, den Innovationsgehalt sowie die Abgrenzung zum vorhandenen Wissensstand ausführlicher darzulegen. Außerdem können auch Grafiken, Auszüge aus Skizzen etc. angefügt werden. Sollte die FFG [was leider selten vorkommt] explizite Gründe anführen, weshalb sie zu ihrer negativen Einschätzung kommt, sollten auch diese Gründe dezidiert widerlegt werden.

Ist von dem in Frage stehenden Projekt ein größerer Betrag an Forschungsprämie betroffen, kann bereits in diesem Stadium des Verfahrens die Beauftragung eines externen Gutachters sinnvoll sein, der den Innovationsgehalt des Projektes als unabhängiger Dritter beurteilt. Das Finanzamt muss beiden Gutachten die gleiche Bedeutung beimessen. Somit bestehen gute Chancen, mit einem privaten Gutachten das negative kurze Gutachten der FFG zu entkräften und das Finanzamt vom Innovationsgehalt des Projektes zu überzeugen.

Das Finanzamt wird im Rahmen der Bearbeitung des Forschungsprämienantrags eventuell weitere Erhebungsschritte durchführen. Dies können beispielsweise Rückfragen an den Steuerpflichtigen sein oder dass die ergänzenden Beschreibungen erneut der FFG zur Begutachtung vorgelegt werden. Oft führt bereits die ausführlichere technische Beschreibung des Projektes zu einer positiven Beurteilung durch die FFG.

Abschließend entscheidet das Finanzamt über den Forschungsprämienantrag dahingehend, dass entweder die gesamte beantragte Prämie ausbezahlt wird oder nur ein Teil hiervon. Wird dem Inhalt des Forschungsprämienantrags nicht voll entsprochen, muss das Finanzamt einen Bescheid erlassen, welcher zu begründen ist. ln der Begründung muss das Finanzamt jedenfalls die vorgebrachten technischen Argumente des Steuerpflichtigen würdigen. Gegen diesen Bescheid kann der Steuerpflichtige innerhalb der auf dem Bescheid angeführten Frist welche in der Regel einen Monat beträgt, Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben. Falls noch nicht geschehen, sollte im Stadium des Beschwerdeverfahrens ernsthaft über die Beiziehung eines externen Gutachters nachgedacht werden, was natürlich mit entsprechenden Kosten verbunden ist.

Die bisherigen Erfahrungswerte zeigen, dass sich das Finanzamt im eigenen FA-Verfahren oder im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu technischen Fragestellungen in aller Regel nur auf das FFG-Gutachten bzw. (bei einer erneuten Vorlage durch das Finanzamt an die FFG) auf eine etwaige weitere FFG-Beantwortung stützt. Da die Begründung der FFG in der Regel sehr kurz gehalten bzw. nicht detailliert ist, hat der Steuerpflichtige bei Vorlage von umfangreichen und aussagekräftigen Beweismitteln gute Chancen, entweder schon beim Finanzamt, aber auf jeden Fall vor dem Bundesfinanzgericht Recht zu bekommen. Das Bundesfinanzgericht wird gut begründeten Stellungnahmen des Steuerpflichtigen (insbesondere Privatgutachten) leichter folgen, als kurzen Stellungnahmen der FFG. Diese Verfahren beim Bundesfinanzgericht können sich jedoch über mehrere Monate bzw. Jahre erstrecken, was natürlich im Entscheidungskalkül berücksichtigt werden muss.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Dokumentation durchaus auch bei negativen Gutachten der FFG noch gute Chancen hat, die Forschungsprämie für innovative Projekte zu erhalten. Es muss natürlich im Einzelfall entschieden werden, ob die zusätzliche Forschungsprämie die damit verbundenen Kosten rechtfertigt. Wird Ihr Forschungsprojekt von der FFG negativ beurteilt, so lassen Sie den Kopf nicht hängen.

WTS-Intax
Steuerberatungs GmbH & Co KG

Am Modenapark 10/10 (2.Stock)
1030 Wien
T: +43 (0)1 242 66-0
office@wts-intax.at

WT-Code: 806413
Firmenbuch
FN 444320m
Handelsgericht Wien
UID-Nr.: ATU70102015
Geschäftsführung:
Dr. Hartwig Reinold
MMag. Dr. Jürgen Reinold
Peter Höntsch, MA


Persönlich haftender Gesellschafter: WTS-Intax Steuerberatungs GmbH; WT-Code: 802034; FN: 177551f.