FORSCHUNG BRINGT BARGELD!

Für Neuentwicklungen oder Verbesserungen von Produkten oder Verfahren, für Pilotprojekte oder Prototypen zahlt das Finanzamt für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2018 14 % der Kosten als Forschungsprämie. Bis dahin galt ein Prämiensatz von 12%. In Österreich werden Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben, im Vergleich zu anderen europäischen Ländern steuerlich großzügig unterstützt. Abgesehen von bestimmten Erleichterungen gibt es auch das Instrument der Steuerlichen Forschungsförderung in Form einer Forschungsprämie, die bar und steuerfrei überwiesen wird. Einer Aussendung des Bundesministerium für Finanzen zufolge wurden im Jahr 2012 EUR 450 Mio. in Form der Forschungsprämie an österreichische Unternehmen ausgezahlt. In den letzten Jahren hat Österreich die steuerliche Forschungsförderung neu geregelt. Eine wesentliche Änderung, die aber schon seit 2012 gilt, besteht darin, dass die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) als Gutachter fungiert, der die beantragten Forschungstätigkeiten technisch zu beurteilen hat.

WEM STEHT DIE FORSCHUNGSPRÄMIE ZU?

Die Forschungsprämie beträgt 14 % der Aufwendungen für Forschungs und Entwicklungstätigkeiten und steht jedem innovativen Steuerpflichtigen in Österreich zu. Die Prämie ist unabhängig vom steuerlichen Ergebnis und wird steuerfrei dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Die Prämie steht daher auch im Verlustfall zu und selbstverständlich auch dann, wenn eine Innovation verkauft wurde. Bei der Definitiondes Begriffes „Forschung“ stützt sich das Einkommensteuergesetz auf das „Frascati Manual“ der OECD (Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung); man versteht darunter neben Neuentwicklungen auch Weiterentwicklungen und Verbesserungen von Verfahren und Produkten, wobei auch Prototypen und Pilotanlagen gefördert werden.  Auch fehlgeschlagene Forschung und experimentelle Entwicklung gilt als förderwürdig. „Forschung“ ist weder auf Grundlagenforschung noch auf bestimmte Branchen beschränkt.

WAS WIRD GEFÖRDERT?

Es wird zwischen eigenbetrieblicher Forschung und Auftragsforschung unterschieden: Unter eigenbetrieblicher Forschung versteht man Forschung, die in einem inländischen Betrieb mit eigenem Personal (Forscher) durchgeführt wird. Wird hingegen ein Forschungs- und Entwicklungsauftrag an einen Dritten (z.B. an ein Unternehmen oder an eine Universität) vergeben, so kann der Auftraggeber 14% des Auftragsvolumens als Forschungsprämie für Auftragsforschung beantragen. Die Bemessungsgrundlage ist jedoch mit EUR 1.000.000 begrenzt. Auftragsforschung kann auch an jedes Unternehmen vergeben werden, das im EU/EWR ansässig ist. Auftragsforschung innerhalb eines Konzerns bzw. einer steuerlichen Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG wird jedoch nicht gefördert. Für Auftragsforschung ist kein Gutachten der FFG erforderlich.

LOHNT SICH EINE ANTRAGSTELLUNG?

Laut Statistik Austria beträgt die Forschungsquote österreichweit knapp unter 3% des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Da das BIP auch Leistungen aus Unternehmen erfasst, die üblicherweise wenig bis gar nicht forschen (z.B. Tourismus, Handel), konzentrieren sich die Forschungsaufwendungen auf Produktions und Technologieunternehmen. Erfahrungsgemäß können deshalb im Schnitt etwa 3 bis 5 % des Umsatzes solcher Unternehmen als Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie geschätzt werden. Bei Unternehmen, die eine eigene Forschungs- und Entwicklungsabteilung betreiben, liegt der Anteil in der Regel deutlich höher.

WIE STELLT MAN DEN ANTRAG?

Ab dem Wirtschaftsjahr 2012 ist die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) erstmals als Gutachterin in das Prämienverfahren eingebunden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen hat INTAX für die Antragstellung ein Verfahren in fünf Stufen entwickelt.Wie schon bisher erfolgt die Antragsteilung an das Finanzamt im Regelfall gemeinsam mit der Steuererklärung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr, man benötigt jetzt zusätzlich aber das Vorliegen eines Jahresgutachtens der FFG. Dabei beurteilt die FFG, ob die technische Beschreibung der Forschungsprojekte den gesetzlichen Kriterien entspricht. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird jedoch erst später vom Finanzamt geprüft. Auch ist das Gutachten der FFG für das Finanzamt nicht bindend: Im Fall einer negativen Beurteilung durch die FFG kann das Finanzamt nach Prüfung einer weiteren und umfassenderen Dokumentation dennoch die Forschungsprämie auszahlen. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, die Rechtssicherheit durch ein Projektgutachten bzw. eine Wirtschaftsprüfungsbestätigung zu erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei INTAX.

WAS INTAX FüR SIE TUN KANN

  • Wir begleiten und unterstützen Sie beim gesamten Prozess der Forschungsförderung und übernehmen die Abwicklung für Sie.
  • Wir helfen bei der Auswahl förderwürdiger Projekte und erstellen gemeinsam mit Ihrem Unternehmen die notwendigen Dokumente.
  • Wir helfen bei der Optimierung der Bemessungsgrundlage und beraten bei der Aufbereitung der Kostendetails.
  • Wir beraten Sie bei der Wahl des geeigneten Verfahrens zur Erhöhung der Rechtssicherheit.
  • Wir unterstützen Sie bei der Einbringung des Antrags bei der FFG und vertreten Sie im Verfahren beim Finanzamt.
  • Wir betreuen Sie bei Betriebsprüfungen betreffend die Forschungsprämie und unterstützen Sie bei Rechtsmitteln.

 Eine Kurzinformation zum Thema Forschungsprämie finden Sie in unserem Folder, den es auch hier zum Download gibt.

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